Rechtliche Bedeutung der Normen

 

In der „Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Oktober 1999“ zur Funktion der Normung in Europa (2000/C 141/01) ist unmissverständlich nachzulesen:

 

Rechtliche Bedeutung der (Internationalen) Normen

 

Generell sind Normen freiwillige technische Regeln. Ein Zwang zur Anwendung besteht im Regelfall nicht. Eine Bindungswirkung von Normen trifft nur dann ein, wenn Dritte sich die Empfehlung durch Rechtsakte zu Eigen machen, sei es im Rahmen des privaten Vertragsrechts, sei es im Rahmen des öffentlichen Rechts.

 

(Internationale Normen können in Europa auch im Rahmen von Richtlinien nach der Neuen Konzeption  - New Approach - herangezogen werden, wenn von der Kommission ein Mandat erteilt wurde und wenn die Internationalen Normen als europäische Normen übernommen wurden.)

 

Darüber hinaus urteilte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22.05.1987 (4C-33-35.83):

 

Zwar kann Normen Sachverstand und Verantwortlichkeit für das allgemeine Wohl nicht abgesprochen werden. Andererseits darf aber nicht verkannt werden, dass es sich dabei…um Vereinbarungen interes-sierter Kreise handelt, die eine bestimmte Einflussnahme auf das Marktgeschehen bezwecken. Besondere Zurückhaltung ist gegenüber technischen Normen dort geboten, wo ihre Aussagen Bewertungen Entgegengesetzter Interessen einschließen, die an sich einer demokratisch legitimierten politischen Entscheidung in Form einer Rechtssetzung bedürfen“

 

Eine entsprechende Rechtssetzung ist eben für die DIN Normen und die neuen DIN-EN Normen nicht geschehen. Weder in der StVZO, §30, der auch für Fahrräder gilt, noch im GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) sind die Normen für den Fahrradbereich als ausreichender Sicherheitsstandard festgelegt.

 

Dagegen verlangt das ProdHaftG (Produkthaftungsgesetz) von 1990 EU-einheitlich unmissverständlich für die in Fragen der Sicherheit Tätigen und Verantwortlichen §1 (2) 5.:

„Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte“.

Dies ist in der Rechtssystematik die höchstmögliche Sicherheit über den „anerkannten Regeln der Technik“ (z.B.: Normen) und dem „Stand der Technik“ (einschlägige Lehrbücher).

 

Dies muß der Hersteller / Importeur / Händler im Schadensfall nachweisen (Beweislastumkehr) und haftet mit bis zu 75.000.000 € pro Schadensfall. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (z.B.: Nichtstun) kommt auch strafrechtliche Haftung der Geschäftsführer in Frage.

 

Jeder Hersteller / Importeur / Händler muß sich immer bewusst sein, dass er allein die volle Verantwortung und Haftung tragen muß, wenn ein Schaden durch sein Produkt eingetreten ist. Kein Aufkleber wie DIN, DIN-EN, TÜV oder sonstiges s.g. Qualitätssiegel befreit ihn im Schadensfall von der Verpflichtung, beweisen zu müssen, dass ein Produktfehler nach dem (aktuellen!) Stand von Wissenschaft und Technik vorher nicht hätte erkannt werden können.