Monatsarchiv für September 2008

HCF (High Cycle Fatigue) - Gabelprüfung

Das HCF-Gabelprüfsystem ermöglicht es Fahrradgabeln - gleich welcher Bauart und Größe - in kurzer Zeit bezüglich ihrer dynamischen Lebensdauer zu untersuchen. Schwachstellen der jeweiligen Gabel lassen sich sehr schnell lokalisieren, da sie als erste unter der dynamischen Lasteinwirkung versagen.

Prüfprinzip:

Das HCF-Prüfsystem ermöglicht Prüfungen mit hohen Lastspielzahlen. Bei einer Prüffrequenz um 20 Hz können - je nach Steifigkeit des Bauteils - über 1 Million Lastwechsel pro Tag erreicht werden.

Die Prüfmaschine arbeitet nach dem Resonanzprinzip. Es arbeitet nicht nahe der Resonanz des Prüflings, sondern nahe der Resonanz des gesamten Prüfsystems.

Die Durchführung der Lebensdauerprüfung gemäß geeigneter Prüfbedingungen oder nach den gängigen Standards (DIN-EN, ISO, NF, JS..) ist somit schnell, exakt, zuverlässig und KOSTENGÜNSTIG durchführbar.

HCF (High Cycle Fatigue) - Vorbau

Das HCF-Vorbauprüfsystem ermöglicht es Fahrrad-Lenkervorbauten - gleich welcher Bauart und Größe - in kurzer Zeit bezüglich ihrer dynamischen Lebensdauer zu untersuchen. Schwachstellen des jeweiligen Vorbaus lassen sich sehr schnell lokalisieren, da sie als erste unter der dynamischen Lasteinwirkung versagen. Entsprechend können auch Vorbau- Lenkerkombinationen geprüft werden.

Prüfprinzip:

Das HCF-Prüfsystem ermöglicht Prüfungen mit hohen Lastspielzahlen. Bei einer Prüffrequenz um 20 Hz können - je nach Steifigkeit des Vorbaus - über 1 Million Lastwechsel pro Tag erreicht werden.

Die Prüfmaschine arbeitet nach dem Resonanzprinzip. Es arbeitet nicht nahe der Resonanz des Prüflings, sondern nahe der Resonanz des gesamten Prüfsystems.

Die Durchführung der Lebensdauerprüfung gemäß geeigneter Prüfbedingungen oder nach den gängigen Standards (DIN-EN, ISO, NF, JS..) ist somit schnell, exakt, zuverlässig und KOSTENGÜNSTIG durchführbar.

Allgemeines bezüglich der Prüftechnik / Sicherheitskriterien

Ähnlich wie es in der Autoindustrie schon lange Stand der Technik ist, werden die realen Bauteilbelastungen von allen sicherheitsrelevanten Fahrradkomponenten mit mobilen Meßsystemen ermittelt. Nach deren Auswertung am PC dienen diese Daten als Grundlage für dynamische Bauteilprüfungen. Darauf läßt sich für jeden Hersteller eine Qualitätssicherung gemäß aktuellem Stand von Wissenschaft u. Technik aufbauen - SICHERHEIT im Sinne des PRODUKTHAFTUNGSGESETZES (1990 ProdHaftG, 1993/1998 GSG, 1996 CE-Zeichen, 1997 ProdSiG, 2002 Sachmängelhaftung, 2003 Ersatz des GSG und ProdSIG durch GPSG) !

 

DIN-EN NORMEN KEIN AUSREICHENDES KRITERIUM für 10 Jahre Benutzung eines Fahrrades !

 

Die DIN EN / Fahrrad-Normen (14764, 14765, 14766, 14781, 14782,…) ersetzen die DIN 79 100

Selbst Prüfungen nach diesen neuen DIN EN Normen sind jedoch KEIN AUSREICHENDES KRITERIUM für 10 Jahre Benutzung (Vorgabe §30 StVZO) und Sicherheit (Stand von Wissenschaft u. Forschung) bezüglich der 10-jährigen Haftung entsprechend ProdHaftG bis 75.000.000 € pro Schaden.

 

→ Tests after the new DIN EN (bicycle) norms are not a sufficient criterion for an intended use for 10 years (law §30 StVZO) and security (stand from state-of-the-art and research) concerning the 10 years liability according to the ProdHaftG (AANSPRAKELIJKHEIDSRECHT ) until 75.000.000 € per damage.

 

Erst Sicherheitsprüfungen nach härteren Kriterien (wie z.B.: die von Professor von der Osten-Sacken an der T.U. Aachen entwickelten) sowie eine laufende statistisch nachvollziehbare Produktion- u. Qualitätskontrolle sind EIN AUSREICHENDES KRITERIUM für 10 Jahre Benutzung (Vorgabe §30 StVZO) und Sicherheit (Stand von Wissenschaft u. Forschung) bezüglich der 10-jährigen Haftung entsprechend ProdHaftG bis 75.000.000 € pro Schaden.

 

→ Security tests with harder criterias (for ex. the test criterias developed by Professor von der Osten - Sacken / T.U. Aachen) as well as a routine and statistical traceable production- and quality control are a sufficient criteria for 10 years of use (guideline §30 StVZO) and security (stand from state-of-the-art and research) concerning the 10 years liability according to the ProdHaftG (AANSPRAKE-LIJKHEIDSRECHT ) until 75.000.000 € per damage.

Rechtliche Bedeutung der Normen

 

In der „Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Oktober 1999“ zur Funktion der Normung in Europa (2000/C 141/01) ist unmissverständlich nachzulesen:

 

Rechtliche Bedeutung der (Internationalen) Normen

 

Generell sind Normen freiwillige technische Regeln. Ein Zwang zur Anwendung besteht im Regelfall nicht. Eine Bindungswirkung von Normen trifft nur dann ein, wenn Dritte sich die Empfehlung durch Rechtsakte zu Eigen machen, sei es im Rahmen des privaten Vertragsrechts, sei es im Rahmen des öffentlichen Rechts.

 

(Internationale Normen können in Europa auch im Rahmen von Richtlinien nach der Neuen Konzeption  - New Approach - herangezogen werden, wenn von der Kommission ein Mandat erteilt wurde und wenn die Internationalen Normen als europäische Normen übernommen wurden.)

 

Darüber hinaus urteilte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22.05.1987 (4C-33-35.83):

 

Zwar kann Normen Sachverstand und Verantwortlichkeit für das allgemeine Wohl nicht abgesprochen werden. Andererseits darf aber nicht verkannt werden, dass es sich dabei…um Vereinbarungen interes-sierter Kreise handelt, die eine bestimmte Einflussnahme auf das Marktgeschehen bezwecken. Besondere Zurückhaltung ist gegenüber technischen Normen dort geboten, wo ihre Aussagen Bewertungen Entgegengesetzter Interessen einschließen, die an sich einer demokratisch legitimierten politischen Entscheidung in Form einer Rechtssetzung bedürfen“

 

Eine entsprechende Rechtssetzung ist eben für die DIN Normen und die neuen DIN-EN Normen nicht geschehen. Weder in der StVZO, §30, der auch für Fahrräder gilt, noch im GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) sind die Normen für den Fahrradbereich als ausreichender Sicherheitsstandard festgelegt.

 

Dagegen verlangt das ProdHaftG (Produkthaftungsgesetz) von 1990 EU-einheitlich unmissverständlich für die in Fragen der Sicherheit Tätigen und Verantwortlichen §1 (2) 5.:

„Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte“.

Dies ist in der Rechtssystematik die höchstmögliche Sicherheit über den „anerkannten Regeln der Technik“ (z.B.: Normen) und dem „Stand der Technik“ (einschlägige Lehrbücher).

 

Dies muß der Hersteller / Importeur / Händler im Schadensfall nachweisen (Beweislastumkehr) und haftet mit bis zu 75.000.000 € pro Schadensfall. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (z.B.: Nichtstun) kommt auch strafrechtliche Haftung der Geschäftsführer in Frage.

 

Jeder Hersteller / Importeur / Händler muß sich immer bewusst sein, dass er allein die volle Verantwortung und Haftung tragen muß, wenn ein Schaden durch sein Produkt eingetreten ist. Kein Aufkleber wie DIN, DIN-EN, TÜV oder sonstiges s.g. Qualitätssiegel befreit ihn im Schadensfall von der Verpflichtung, beweisen zu müssen, dass ein Produktfehler nach dem (aktuellen!) Stand von Wissenschaft und Technik vorher nicht hätte erkannt werden können.